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Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind. Das Urheberrecht wird z.B. durch die Möglichkeit, aus fremden (rechtlich geschützten) Werken zu zitieren, eingeschränkt (§ 51 UrhG). Hintergrund ist die Einsicht, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (Informationsfreiheit) (siehe auch Zitate und Urheberrecht).
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) kam das Privilegienwesen auf. Ursprünglich ging man von der Freiheit des Nachdrucks aus. Es wurden aber für einzelne Werke oder Gebiete Nachdruckverbote erlassen. Die Dauer war jeweils vom angestrebten Zweck abhängig (z. B. die Einführung des Buchdrucks in der Stadt Venedig 1469, Schutz für fünf Jahre). Die Privilegien stellten eine Ausnahme dar, weil der Bücherdruck sehr teuer war. Die Druckprivilegien und Bücherprivilegien dienten jedoch dem Schutz der Verleger und der Sicherung des Absatzes. Es handelte sich somit um Gewerbemonopole, nicht um Rechte des Urhebers.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität wieder mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg z. B. Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.
Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710 wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt.
In Deutschland gilt seit September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung von wirksamem Kopierschutz für andere als private Zwecke unter Strafe stellt.
Zur Zeit (Ende 2003) wird in Deutschland über eine erneute Urheberrechtsreform diskutiert. Geplant sind unter anderem die generelle Abschaffung der Privatkopie, die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ist u. a. eine Reaktion auf die verstärkte Aktivität von Internet-Tauschbörsen, bei denen neben legalen Transaktionen auch Copyrightverletzungen stattfinden, und das »Digitale Zeitalter«, das viele Veränderungen bringt. Fernsehen und Radio (Internet-Radio) kann man per Internet benutzen, E-Books werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet. Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenspieler und Radio bestand: Vor 100 Jahren musste noch jeder eine Schallplatte kaufen um Musik zu hören.
Jede neue Erfindung wie z.B. das Radio sollte der Untergang der Medienverwerter sein, das Gegenteil war aber der Fall.
Weitere Gesetze zum Schutz von so genanntem geistigem Eigentum sind der Leistungsschutz, das Markenrecht, das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz.
Siehe auch: Autor, Gewerblicher Rechtsschutz, Copyright, Syndikation, Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, TRIPS, Urhebervertragsrecht
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